Aufgaben des Schulelternbeirats
Aufgaben
Die Aufgaben des Elternbeirates nach Hess. Schulgesetz
Klassen- und Schulelternbeiräte
§ 106
Klassenelternbeiräte
(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternschaft. Sie wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren ein Elternteil als Klassenelternbeirat und ein Elternteil als Stellvertreterin oder Stellvertreter. In Schulformen von einjähriger Dauer beträgt die Amtszeit ein Jahr.
(2) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt, wenn keine Jahrgangsklassen bestehen. In diesem Fall wählen die Eltern in den Jahrgangsstufen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) für jeweils angefangene 25 Schülerinnen und Schüler und in den Jahrgangsstufen der Oberstufe (Sekundarstufe II) für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler je eine Jahrgangselternvertreterin oder einen Jahrgangselternvertreter sowie je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sofern nur eine Vertreterin oder ein Vertreter in einer Jahrgangsstufe gewählt wurde, nimmt diese oder dieser als Jahrgangselternbeirat die Aufgaben des Klassenelternbeirates wahr. Sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter in einer Jahrgangsstufe gewählt worden, so ergibt sich aus der Rangfolge der Stimmenzahl, wer die Aufgaben des Klassenelternbeirates und wer die Aufgaben der Stellvertreterin oder des Stellvertreters wahrnimmt. Sofern die Zahl der Jahrgangselternvertreterinnen oder -vertreter in einer Jahrgangsstufe mindestens drei beträgt, wählen sie aus ihrer Mitte diejenigen, die diese Aufgaben wahrnehmen; die Rechte aller Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter im Schulelternbeirat bleiben unberührt. § 107 gilt für die einzelnen Jahrgangsstufen entsprechend.
(3) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt in Klassen, in denen zu Beginn des Schuljahres mehr als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler volljährig ist. Die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler dieser Klassen wählen in jeder Jahrgangsstufe gemeinsam für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Schulelternbeirat.
(4) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt bei Schulen, die vorwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. Sofern die Zahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler an einer solchen Schule zu Beginn des Schuljahres mindestens 25 beträgt, wählen deren Eltern für jeweils 25 Schülerinnen und Schüler eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter in den Schulelternbeirat.
§ 107
Aufgaben der Klassenelternbeiräte
(1) In der Klassenelternschaft sollen die wesentlichen Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Klasse und der Schule erörtert werden. Die Klassenelternschaft kann Vorschläge für die Tagesordnung der Sitzungen des Schulelternbeirates machen.
(2) Die Klassenelternschaft wird vom Klassenelternbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Schulhalbjahr, einberufen; sie ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Eltern, die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirates es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt.
(3) An den Versammlungen der Klassenelternschaft nimmt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer teil. Den übrigen Lehrerinnen und Lehrern der Klasse sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter steht die Teilnahme frei. Einmal jährlich sollen sie an einer Sitzung der Klassenelternschaft teilnehmen, auf Antrag eines Viertels der Klassenelternschaft sind sie zur Teilnahme verpflichtet. Der Klassenelternbeirat kann im Einvernehmen mit der Klassenelternschaft weitere Personen einladen; die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sollen eingeladen werden. Die Klassenelternschaft kann aus besonderen Gründen allein beraten.
§ 108
Schulelternbeiräte
(1) Mitglieder des Schulelternbeirates sind die Klassenelternbeiräte und die nach § 106 Abs. 2 bis 4 gewählten Elternvertreterinnen und -vertreter. Er wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder.
(2) An den Sitzungen des Schulelternbeirates nehmen die Schulleiterin oder der Schulleiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter teil. Weitere Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können teilnehmen. Bei geeigneten Beratungsgegenständen sollen Schülervertreterinnen oder Schülervertreter zugezogen werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat weitere Personen einladen. Der Schulelternbeirat kann aus besonderen Gründen allein beraten.
(3) Der Schulelternbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleiterin oder der Schulleiter es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt.
(4) Der Schulelternbeirat kann mit der Beratung über Angelegenheiten, die ausschließlich eine Schulstufe oder einen Schulzweig betreffen, Ausschüsse beauftragen, denen die Klassen- oder Jahrgangselternbeiräte der jeweiligen Schulstufe oder des Schulzweigs angehören; sie wählen aus ihrer Mitte eine Ausschussvorsitzende oder einen Ausschussvorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die sich aus § 111 ergebenden Rechte des Schulelternbeirates bleiben unberührt.
§ 109
Vertretung ausländischer Eltern
Beträgt der Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule mindestens 10 vom Hundert, jedoch weniger als 50 vom Hundert, so wählen die Eltern der ausländischen Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) für jeweils angefangene 25 Schülerinnen und Schüler und in den Jahrgangsstufen der Oberstufe (Sekundarstufe II) für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler, in der Berufsschule für jeweils angefangene 50 Schülerinnen und Schüler aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren je eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter und je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Diese Elternvertreterinnen und Elternvertreter gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an.
§ 110
Aufgaben des Schulelternbeirates
(1) Der Schulelternbeirat übt das Mitbestimmungsrecht an der Schule aus.
(2) Der Zustimmung des Schulelternbeirates bedürfen Entscheidungen der Schulkonferenz nach
§ 129 Nr. 1 bis 6 und der Gesamtkonferenz nach § 133 Nr. 3 bis 5.
(3) Der Schulelternbeirat ist anzuhören vor Entscheidungen der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 7, 9 und 10, bevor die Schulleiterin oder der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind, und vor der Auswahl von zugelassenen Schulbüchern.
(4) Der Schulelternbeirat kann sowohl Maßnahmen, die seiner Zustimmung bedürfen (Abs. 2), als auch Maßnahmen, bei denen er anzuhören ist (Abs. 3), vorschlagen. Der Vorschlag ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit schriftlicher Begründung vorzulegen. § 111 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens.
(6) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schulelternbeirats können an der Gesamtkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. An den sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen und solcher Konferenzen, an denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer behandelt werden, können bis zu drei Beauftragte des Schulelternbeirats teilnehmen.
(7) Der Schulelternbeirat hat das Recht, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter Vorstellungen gegen Maßnahmen zu erheben, welche seiner Meinung nach die Grundsätze des Art. 56 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen verletzen. Kommt eine Klärung nicht zustande, kann der Schulelternbeirat Beschwerde beim Staatlichen Schulamt einlegen.
§ 111
Zustimmungspflichtige Maßnahmen
(1) Zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 110 Abs. 2) sind im Schulelternbeirat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss zu diesem Zweck der Schulelternbeirat mit Frist von einer Woche einberufen werden.
(2) Verweigert der Schulelternbeirat die Zustimmung, so kann die Schulkonferenz die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes beantragen.
(3) Das Staatliche Schulamt entscheidet endgültig, nachdem es dem Schulelternbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. In dringenden Fällen kann es den vorläufigen Vollzug anordnen.
(4) Lehnt die Schulkonferenz eine vom Schulelternbeirat beantragte, zustimmungspflichtige Maßnahme ab, so kann der Schulelternbeirat die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes beantragen; Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 112
Anhörungsbedürftige Maßnahmen
(1) Bei anhörungsbedürftigen Maßnahmen (§ 110 Abs. 3) gilt § 111 Abs. 1 entsprechend.
(2) Ist ohne Anhörung eine Maßnahme getroffen worden, die der Schulelternbeirat für anhörungsbedürftig hält, kann dieser binnen zwei Wochen nach Kenntnis die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes beantragen.